Dürfen wir vorstellen? Hermann Schmeltzer – unser zweiter Namensgeber und erster Kompagnon von Peter Brülle. Doch wieso brauchte Peter Brülle überhaupt einen Partner?
Nun, für Lippstadt brachen Jahre des Wachstums und des Wohlstands an, denn die rasch wachsende Bevölkerung wollte ernährt und versorgt werden. Peter Brülles Unternehmergeist forschte nach Möglichkeiten, diesem gestiegenen Bedarf an Lebensmitteln für die wachsende Bevölkerung durch ein eigenes Großhandelshaus entgegen zu kommen. Das Jahr 1856 brachte dann die entscheidende Wende: Der junge Kaufmann nahm Hermann Schmeltzer, einen erfahrenen Kaufmann und ebenfalls Lippstädter, als Partner auf und gründete das neue Unternehmen „Brülle & Schmeltzer“ – am neuen Standort am Südertor. Das junge Unternehmen, durch Vertrag vom 30. Juni 1855 mit einem Kapital von 20.000 Talern ausgestattet, von denen allein Peter Brülle 15.000 zugesteuert hatte, begann am 1. Januar des folgenden Jahres seine Tätigkeit. In kalligraphisch gestochener Handschrift, von Zeugen gegengezeichnet, bestimmte das noch heute im Original erhaltene Vertragswerk die Rechte und Pflichten der beiden Teilhaber.
Im Vertrag wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
Herr Hermann Schmeltzer vereinbart sich mit Herrn Peter Brülle, um auf hiesigem Platze unter der Firma Brülle & Schmeltzer für gemeinschaftliche Rechnung eine Colonial- und Spezerei Waren Handlung en gros zu errichten.
Die Dauer derselben wird auf 12 Jahre zunächst festgestellt, und beginnt bis zum 1. Januar nächsten Jahres, wo solche eröffnet werden soll…
An dem Gewinn partizipieren beide Inhaber zu gleichen Teilen, dagegen bezieht Herr P. Brülle von seinen Mehr Einlagen aus denselben vorab 4 Prozent Zinsen. Übrigens soll der zu erhoffende Überschuss zur Verstärkung des Betriebs Capitals benutzt werden und wird der Hälfte desselben einem jeden zugeschrieben.
Hermann Schmeltzer gestattet dem P. Brülle die Fortführung seine bisherigen Geschäfts mit Ausnahme des en gros Handels in Colonial- und Spezerei Waren, während H. Schmeltzer sich dagegen die Fortführung seiner Agentur für Colonia, Concordia & Coeln Hagel-Versicherung vorbehält.
Sollte wider Verhoffen einer der beiden Contrahenten vor Ablauf dieses Vertrages mit dem Tode abgehen, so sollen dessen Erben berechtigt sein, denselben bestehen zu lassen bis zum Ablauf, dagegen aber auch ihre Pflicht haben, in diesem Falle und auf deren Kosten einen qualifizierten Vertreter zu stellen und bei dessen Wahl den Überlebenden hinzuziehen…