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Das ist neu in 2022

Von A wie Arbeitslosmeldung bis Z wie Zensus Nicht nur als Unternehmer*innen müssen wir ständig auf dem Laufenden sein. Auch als Bürger und Bürgerinnen. Auch das Jahr 2022 bringt wieder viele Änderungen mit sich, die sich auf unser Leben und Arbeiten auswirken. So ist z.B. die Arbeitslosmeldung – auch wenn wir dies natürlich niemandem wünschen […]

Von A wie Arbeitslosmeldung bis Z wie Zensus

Nicht nur als Unternehmer*innen müssen wir ständig auf dem Laufenden sein. Auch als Bürger und Bürgerinnen. Auch das Jahr 2022 bringt wieder viele Änderungen mit sich, die sich auf unser Leben und Arbeiten auswirken. So ist z.B. die Arbeitslosmeldung – auch wenn wir dies natürlich niemandem wünschen – seit Beginn diesen Jahres auch online möglich. Benötigt wird dafür lediglich ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion. Bislang war das persönliche Erscheinen immer und ohne wenn und aber erforderlich. Natürlich ist es auch weiterhin möglich, sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.

2022 ist ein Zensus-Jahr. Eigentlich wäre dies schon 2021 der Fall gewesen, doch aufgrund der Corona-Lage hat sich die Volkszählung um ein Jahr verschoben. Um herauszufinden, wie viele Menschen aktuell in Deutschland leben, wird am 15. Mai 2022 die Bevölkerung gezählt. Es wird neben der Anzahl der Menschen, auch ermittelt, wie diese leben und arbeiten. Wozu ist das wichtig? Nun, viele Entscheidungen auf Bundes-, Länder- oder Gemeindeebene beruhen auf den ermittelten Zahlen. Und wie wird gezählt? Keine Sorge, niemand muss, wie damals nach Bethlehem pilgern, um sich dort zählen zu lassen. Die Daten werden aus Verwaltungsregistern entnommen. So muss der Großteil der Bevölkerung keine Auskunft leisten.

Und was ändert sich sonst noch?

In der betrieblichen Altersvorsorge, die seit 2019 abgeschlossen wurde, musste der Arbeitgeber 15 Prozent Zusschuss zahlen. Ab 2022 gilt dies auch für Altverträge. Den vollen Zuschuss erhalten alle, die einen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (58.050,- Euro im Jahr 2022) erhalten. Liegt der Verdienst darüber, darf der Zuschuss gleitend gesenkt werden.

Auch in diesem Jahr gilt: Arbeitnehmer können maximal 1.500 Euro steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Doch Achtung: dies gilt nur bis zum 31. März 2022.

Bereits im November wurde die Verlängerung der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie beschlossen. Diese gilt, wie der Corona-Bonus bis zum 31. März 2022. Wirtschaftshilfen werden u.a. gewährt für Neustarthilfen für Soloselbstständige und Härtefallhilfen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Auch die Überbrückungshilfe III wird als Überbrückungshilfe IV verlängert. Auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert. Allerdings gibt es hier eine Neuerung: Die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden seit Januar nur noch zu 50% erstattet. Weitere 50 Prozent Erstattung erhält nur noch derjenige, dessen Arbeitnehmer während der angemeldeten Kurzarbeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

Mindestlohn und Ausbildungsvergütungen steigen

Bis Ende 2021 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro / Stunde. Seit dem 1. Januar sind 9,82 Euro vorgeschrieben und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde. Im Koalitionsvertrag wurde festgeschrieben, die Lohnuntergrenze auf 12 Euro festzulegen.

Achtung: der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Arbeitszeit ggfs. angepasst werden muss. Denn bei einem Mindestlohn von 9,82 Euro dürfen Minijobber monatlich nur noch 45,82 Stunden arbeiten. Sonst würden sie die Grenze von 450,- Euro überschreiten.

Zum 1. April kommt auch für Zeitarbeiter eine neuer Mindestlohn. Er steigt dann von 10,45 Euro auf 10,88 Euro pro Stunde.

In den Handwerksberufen Steinmetze und Steinbildhauer, Schornsteinfeger, Gebäudereiniger, Gerüstbauer, Maler und Lackierer und Elektriker steigen in diesem Jahr die Branchenmindestlöhne und andere Vergütungen. Also, Augen auf!

Weiterhin viel Homeoffice

Noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich ist die Fortführung der Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro pro Jahr (5 Euro pro Tag). Diese konnten Arbeitnehmer als Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigen.

Keine Mehrwertsteueränderung für Metzger und Bäcker

Der Mehrwersteuersatz von 7 Prozent für Speisen, egal ob vor Ort verzehrt oder mitgenommen, bleibt bis Ende diesen Jahres erhalten.

Plastiktütenverbot

Bereits Ende November 2020 wurde der Beschluss zum Verbot von Plastiktüten verabschiedet. Plastiktüten mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern sind seit dem 1. Januar in Supermärkten verboten. Besonders stabile Mehrwegtüten und die Plastiktüten in der Obst- und Gemüseabteilung sind weiterhin erlaubt.

An deutschen Supermarktkassen dürfen ab 1. Januar 2022 keine Einkaufstüten aus Plastik mehr angeboten werden. Leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern sind verboten – das sind die Standard-Tüten, die man üblicherweise an der Ladenkasse bekommt. Ausgenommen vom Verbot sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel, die man etwa in der Obst- und Gemüseabteilung findet. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Bundestag bereits Ende November 2020 verabschiedet.

Sachzuwendungen

Bisher waren maximal 44 Euro an Sachzuwendungen pro Monat steuerfrei. Nun sind es 50 Euro. Ihr müsst jedoch darauf achten, dass ihr bei Gutscheinen oder Geldkarten, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt. Anonsten kann der Lohnsteuerprüfer die Steuerfreiheit kippen.

Teilhabestärkungsgesetz und Kündigungsbutton

Im Teilhabestärkungsgesetz für Menschen mit Behinderungen wurde festgelegt, dass das Budget für die Ausbildung von Menschen mit Beeinträchtigungen ausgeweitet wird. So soll ihnen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht werden. Und da es rund um die Themen Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen jede Menge Fragen und Beratungsbedarf gibt, soll hierzu eine einheitliche Anlaufstelle für Arbeitgeber eingerichtet werden.

Viele haben die Ärgernisse eines online abgeschlossenen Vertrages, der nicht so leicht wieder zu kündigen war, bereits am eigenen Leib erfahren. Und so wird ab dem 1. Juli 2022 der Kündigungsbutton zur Pflicht. Dieser muss gut sichtbar und leicht zugänglich auf der Internetseite des Vertragspartners eingerichtet werden. Solltest du also Online-Verträge oder Abos mit deinem Unternehmen anbieten, unbedingt darauf achten, das Gesetz für faire Verbraucherverträge auch umzusetzen.

Dies war eine für Unternehmen relevante Auswahl an Gesetzesänderungen in 2022. Weitere, die vor allem auch den Privatbereich betreffen, gibt es natürlich auch. Wir wünschen euch jedenfalls einen gelungenen Start ins Jahr 2022 und viel Erfolg mit eurem Unternehmen.

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